Update klinisch-psychologische Behandlung als Kassenleistung

Liebe Leserinnen und Leser,


wie bereits informiert, gibt es seit dem 1.1.2024 klinisch-psychologische Behandlung als Kassenleistung. Dadurch haben alle in Österreich gesetzlich krankenversicherten Personen einen Anspruch auf diese Leistung. In einem ersten Schritt wird von den Sozialversicherungsträgern zur Umsetzung dieser Maßnahme ab dem 1.1.2024 ein Kostenzuschuss für die eine klinisch-psychologische Behandlung ihrer krankheitswertigen Störungen beanspruchenden Personen gewährt. Damit können Sie ihre klinisch-psychologischen Behandlungen mit den Sozialversicherungen wenigstens zum Teil abrechnen.

Juristisch abgeklärt hat der Berufsverband österreichischer PsychologInnen (BÖP), dass wir PsychologInnen unsere KlientInnen dahingehend informieren können, dass Sie sich für eine Abrechnungsmöglichkeit mit ihrer jeweiligen Kasse – vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten Behandlung – eine Bestätigung von dem Hausarzt/der Hausärztin bzw. von einem Facharzt/einer Fachärztin darüber holen müssen, die gesetzlich (§ 135 Abs. 1 Z 2b, ASVG) geforderte ärztliche Untersuchung gem. § 2 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1998 gemacht zu haben. Zusammen mit dieser Bestätigung können sie dann die Honorarnoten über ihre klinisch-psychologischen Behandlungen bei ihrem jeweiligen Sozialversicherungsträger einreichen. Wichtig ist auch, dass eine (oder mehrere) ICD-10-Diagnose(n) der Klinischen PsychologIn auf der Honorarnote (als Beleg für die Krankheitswertigkeit) angeführt sein muss/müssen. Ebenso müssen auf der Rechnung die Behandlungstage und die Dauer der Behandlungen angeführt sein. Es ist kein Befund eines (Fach-)Arztes/einer (Fach-)Ärztin oder einer Kassen- oder WahlpsychologIn nötig. Es können auch bereits länger laufende Behandlungen mit den Sozialversicherungen abgerechnet werden, allerdings erst nach dem Vorliegen der oben genannten ärztlichen Bestätigung gem. § 2 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1998.

Der Tarif für klinisch-psychologische Behandlung durch eine/n Klinische/n PsychologIn wurde von der SVS für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten mit € 45.- festgesetzt.
In den Gesprächen mit den weiteren Sozialversicherungsträgern hat der BÖP nur die mündliche Information erhalten, dass sich die Kostenzuschüsse für eine Einzelsitzung von 50 Minuten Dauer bei der ÖGK auf € 33,17.- und bei der BVAEB auf € 46,60.- belaufen.
(Quelle: Informationsaussendung des BÖP vom 02.02.2024)

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